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Notariat Sarnen

Vorsorgeauftrag

Unfall, Krankheit oder Alter können dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie im Voraus, wer dann für Sie entscheidet.

Hände zweier Generationen – Vorsorgeauftrag

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So entsteht Ihr Vorsorgeauftrag

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Gespräch

Wir klären, wer Sie vertreten soll und in welchen Bereichen.

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Vertrauenspersonen

Sie bestimmen eine beauftragte Person und eine Ersatzperson.

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Entwurf

Wir regeln Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr.

❹

Beurkundung

Sie unterzeichnen den Vorsorgeauftrag vor dem Notar.

❺

Hinterlegung

Auf Wunsch wird beim Zivilstandsamt eingetragen, wo er hinterlegt ist.

Unterzeichnung einer Urkunde beim Notar

Was ein Vorsorgeauftrag bewirkt

Der Vorsorgeauftrag ist in Art. 360 ff. ZGB geregelt. Er kann von Hand geschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Er wird erst wirksam, wenn Sie urteilsunfähig werden und die KESB ihn geprüft hat.

Ohne Vorsorgeauftrag hat ein Ehegatte nur ein beschränktes Vertretungsrecht. Darüber hinaus muss die KESB gegebenenfalls eine Beistandschaft errichten.

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Ein Vorsorgeauftrag kann nur errichtet werden, solange Sie urteilsfähig sind. Die Beurkundung schafft hier zusätzliche Klarheit.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Die erforderlichen Unterlagen hängen vom konkreten Geschäft ab. In der Regel benötigen wir:

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Pass oder ID

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Personalien der beauftragten Person(en)

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Personalien der Ersatzperson

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Übersicht über Vermögen und Liegenschaften

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Besondere Wünsche, z.B. zur Wohnsituation

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Gerne teilen wir Ihnen im Voraus mit, welche Unterlagen wir in Ihrem konkreten Fall benötigen.

Vorsorgeauftrag erstellen

Erfassen Sie die wichtigsten Angaben bequem online – wir bereiten den Entwurf vor und besprechen ihn mit Ihnen. Warten Sie nicht zu lange: Ein Vorsorgeauftrag ist nur möglich, solange Sie urteilsfähig sind.

Häufige Fragen

Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?

Erst wenn Sie urteilsunfähig werden. Die KESB prüft dann, ob er gültig ist und die beauftragte Person geeignet ist.

Was ist der Unterschied zur Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung regelt medizinische Massnahmen. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie persönlich, finanziell und rechtlich vertritt.

Kann ich den Vorsorgeauftrag ändern?

Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie ihn jederzeit ändern oder widerrufen.

Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne persönlich.

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