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Miet- & Immobilienstreitigkeiten

Wir vertreten Mieter, Vermieter und Eigentümer bei Streitigkeiten über Kündigungen, Mietzinse, Mängel, Rückgabe und Kautionen sowie bei Stockwerkeigentums- und Nachbarstreitigkeiten.

Wohnhaus in den Bergen – Grundstückkauf in Obwalden

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So gehen wir vor

❶

Fristen wahren

Anfechtungs- und Rügefristen sind kurz.

❷

Sachverhalt sichern

Protokolle, Fotos, Mängellisten, Korrespondenz.

❸

Verhandlung

Direkte Einigung mit der Gegenpartei.

❹

Schlichtung

Vertretung vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

❺

Gericht

Klage, Ausweisungsverfahren oder Beschlussanfechtung.

Helles Wohnzimmer einer Wohnung

Schlichtungsbehörde und Ausweisung

Mietstreitigkeiten beginnen bei der paritätischen Schlichtungsbehörde. Das Verfahren ist kostenlos; die Behörde kann einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Zahlt ein Mieter nicht oder verlässt er die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht, kann der Vermieter bei klarer Sach- und Rechtslage ein rasches Ausweisungsverfahren einleiten.

ⓘ

Kündigungen des Vermieters ohne amtliches Formular sind nichtig. Mieter müssen eine Kündigung innert 30 Tagen anfechten.

Welche Unterlagen benötigen wir?

Je nach Fall benötigen wir insbesondere:

✓

Mietvertrag und Nachträge

✓

Kündigung bzw. Mietzinserhöhung

✓

Wohnungsabnahmeprotokolle

✓

Mängelrügen, Fotos

✓

Nebenkostenabrechnungen

✓

Kautionsnachweis

▤︎

Bringen Sie mit, was Sie haben – wir sagen Ihnen im Erstgespräch, was noch fehlt.

Mietstreit klären

Wir vertreten Mieter wie Vermieter – sachlich und mit Blick auf eine rasche Lösung.

Häufige Fragen

Darf ich bei Mängeln den Mietzins zurückbehalten?

Nicht einfach so. Der Mieter kann den Mietzins nach schriftlicher Fristansetzung bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Wir zeigen Ihnen das Vorgehen.

Wann erhalte ich die Kaution zurück?

Nach Rückgabe der Wohnung, wenn keine Ansprüche des Vermieters bestehen. Ohne Geltendmachung binnen eines Jahres kann der Mieter sie von der Bank verlangen.

Vertreten Sie auch Stockwerkeigentümer?

Ja, z.B. bei der Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen.

Noch Fragen?

Wir beraten Sie gerne persönlich.